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§ 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften bei der Verwaltungsvollstreckung und die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsgerichts.
Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verwaltungsvollstreckung
Regelt die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften bei der Verwaltungsvollstreckung und die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsgerichts.
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