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verfahrensrecht:verwahrung_verdaechtiger_urkunden

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Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 443 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwahrung von Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, während eines Rechtsstreits.

§ 443 ZPO

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Echtheitsprüfung und der Verwahrung verdächtiger Dokumente während eines Rechtsstreits.

verfahrensrecht/verwahrung_verdaechtiger_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:22 von 127.0.0.1