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§ 443 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwahrung von Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, während eines Rechtsstreits.
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Echtheitsprüfung und der Verwahrung verdächtiger Dokumente während eines Rechtsstreits.
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