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verfahrensrecht:verwahrung_oder_vernichtung_beweglicher_sachen

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Verwahrung oder Vernichtung beweglicher Sachen

§ 885 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher ergreifen muss, wenn der Schuldner oder andere Personen die Entgegennahme verweigern oder abwesend sind.

§ 885 (3) ZPO

Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

siehe auch

§ 885 ZPO → Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/verwahrung_oder_vernichtung_beweglicher_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:52 von 127.0.0.1