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verfahrensrecht:vertretung_saeumiger_streitgenossen_durch_nicht_saeumige

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Vertretung säumiger Streitgenossen durch nicht säumige

§ 62 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird.

§ 62 (1) ZPO

Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

siehe auch

§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft
Behandelt die notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann oder aus anderen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.

verfahrensrecht/vertretung_saeumiger_streitgenossen_durch_nicht_saeumige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:24 von 127.0.0.1