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Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
http://www.gesetze-im-internet.de/patgeberstg/BJNR006540953.html
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG (i. d. F. vom 1. Januar 2002) steht dem Vertreter für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG eine 13/10 Verfahrensgebühr zu.
Nach ständiger Rechtsprechung erfasst § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG das Anmeldeverfahren bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens, das dann Gegenstand der Gebühren nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VertrGebErstG ist.1)
Der Vertreter erhält die Gebühr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstrG, wenn er im Rahmen der Beiordnung vor Beginn des Prüfungsverfahrens tätig geworden ist.2)
Als ausreichend anzusehen ist hierbei ein Tätigwerden bei der Anmeldung oder im Verfahren der Offensichtlichkeitsprüfung, d. h. der Vertreter muss nicht sowohl bei der Anmeldung als auch im Verfahren nach § 42 PatG mitgewirkt haben.3)
Der beigeordnete Vertreter erhält eine 13/10-Verfahrensgebühr gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG für Tätigkeiten, die er vor Beginn des Prüfungsverfahrens erbracht hat. Da das Prüfungsverfahren gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 PatKostG grundsätzlich erst mit Zahlung der Prüfungsgebühr beginnt, ist im Falle von beantragter Verfahrenskostenhilfe als Beginn des Prüfungsverfahrens der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wirksam wird.4)
→ Gebühren
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