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§ 867 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke des Schuldners und die Bestimmung der Teile durch den Gläubiger.
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 867 ZPO → Zwangshypothek
Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
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