Anzeigen:
§ 850h der Zivilprozessordnung (ZPO) befasst sich mit der Pfändung von Ansprüchen, die als verschleiertes Arbeitseinkommen gelten.
§ 850h (1) ZPO → Pfändung von Ansprüchen Dritter bei verschleiertem Einkommen
Regelt die Pfändung von Ansprüchen eines Dritten, wenn diese Ansprüche als Vergütung für die Leistungen des Schuldners gelten.
§ 850h (2) ZPO → Angemessene Vergütung bei unverhältnismäßig geringer Entlohnung
Beschreibt die Annahme einer angemessenen Vergütung, wenn der Schuldner unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Arbeitseinkommen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit und die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de