Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:versaeumnisurteil_gegen_den_klaeger

finanzcheck24.de

Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 330 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen werden kann, wenn dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

§ 330 ZPO

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

verfahrensrecht/versaeumnisurteil_gegen_den_klaeger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1