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verfahrensrecht:versaeumniskosten

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Versäumniskosten

§ 344 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei einem Versäumnisurteil, das in gesetzlicher Weise ergangen ist.

§ 344 ZPO

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Versäumnisurteile ergehen, einschließlich der Kostenregelung und der Möglichkeiten des Einspruchs gegen solche Urteile.

verfahrensrecht/versaeumniskosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:44 von 127.0.0.1