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§ 536 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei anordnen darf, die im ersten Rechtszug abgelehnt wurde.
Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
§ 536 ZPO → Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei anordnen darf.
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