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§ 440 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vermutung der Echtheit von Schriften über einer beglaubigten Unterschrift oder einem Handzeichen.
Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
§ 440 ZPO → Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Regelt den Beweis der Echtheit von Privaturkunden, insbesondere wenn deren Echtheit nicht anerkannt wird.
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