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verfahrensrecht:vermutete_einwilligung_in_die_klageaenderung

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Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 267 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die vermutete Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage, wenn er sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage einlässt, ohne der Änderung zu widersprechen.

§ 267 ZPO

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 → Klageänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Klage im Laufe des Prozesses geändert werden kann, einschließlich der Zustimmung des Beklagten und der gerichtlichen Zulassung.

verfahrensrecht/vermutete_einwilligung_in_die_klageaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:59 von 127.0.0.1