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§ 734 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift des Urteils zu vermerken ist, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt wurde.
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbare Ausfertigungen
Regelt die Erteilung und den Umgang mit vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteilen, einschließlich der Anforderungen an Vermerke und die elektronische Dokumentation.
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