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verfahrensrecht:vermerk_des_urkundsbeamten_der_geschaeftsstelle

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Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

§ 315 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflichten des Urkundsbeamten bezüglich der Vermerke auf dem Urteil und deren Unterschrift.

§ 315 (3) ZPO

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Anforderungen an die Unterschrift der Richter bei Urteilen und die Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

verfahrensrecht/vermerk_des_urkundsbeamten_der_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1