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verfahrensrecht:verlegung_von_terminen_in_der_sommerpause

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Verlegung von Terminen in der Sommerpause

§ 227 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August und beschreibt Ausnahmen.

§ 227 (3) ZPO

Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für:

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, 2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. (weggefallen) 4. Wechsel- oder Scheckprozesse, 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, 7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder 8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/verlegung_von_terminen_in_der_sommerpause.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1