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verfahrensrecht:verkuendung_der_entscheidungsgruende

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Verkündung der Entscheidungsgründe

§ 311 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verkündung der Entscheidungsgründe.

§ 311 (3) ZPO

Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

siehe auch

§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/verkuendung_der_entscheidungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:33 von 127.0.0.1