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§ 802g (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Verhaftung des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, der dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigt.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
§ 802g ZPO → Erzwingungshaft
Regelt die Erzwingungshaft, die zur Durchsetzung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner eingesetzt werden kann.
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