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verfahrensrecht:verhaengung_von_ordnungsgeld_und_ordnungshaft

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Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

§ 890 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verurteilung des Schuldners zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtungen.

§ 890 (1) ZPO

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.

verfahrensrecht/verhaengung_von_ordnungsgeld_und_ordnungshaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1