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§ 74 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention bestimmt.
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.
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