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verfahrensrecht:verfahren_zur_vollstreckbarerklaerung

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Verfahren zur Vollstreckbarerklärung

§ 796b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, einschließlich der Anhörung des Gegners und der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.

§ 796b (2) ZPO

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

siehe auch

§ 796b ZPO → Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.

verfahrensrecht/verfahren_zur_vollstreckbarerklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:09 von 127.0.0.1