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§ 796b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, einschließlich der Anhörung des Gegners und der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
§ 796b ZPO → Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.
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