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verfahrensrecht:verfahren_nach_dem_urteil

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Verfahren nach dem Urteil

§ 882 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auf Grund des erlassenen Urteils die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet wird.

§ 882 ZPO

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilungsverfahren
Regelt die Durchführung von Verteilungsverfahren, die nach einem Urteil notwendig werden, um die Auszahlung oder andere Verteilungsmaßnahmen durchzuführen.

verfahrensrecht/verfahren_nach_dem_urteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:48 von 127.0.0.1