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verfahrensrecht:verfahren_nach_billigem_ermessen

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Verfahren nach billigem Ermessen

§ 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gericht, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden.

§ 495a ZPO

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt das Verfahren vor den Amtsgerichten, einschließlich der Bestimmungen, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen, und spezifische Regelungen für Verfahren mit geringem Streitwert.

verfahrensrecht/verfahren_nach_billigem_ermessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:29 von 127.0.0.1