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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vereinfachte_uebermittlung_bei_geldforderungen

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Vereinfachte Übermittlung bei Geldforderungen

§ 754a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bei der Zwangsvollstreckung entbehrlich ist.

§ 754a (1) ZPO

Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn:

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und

4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

siehe auch

§ 754a ZPO → Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Regelt den vereinfachten Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronisch eingereichten Aufträgen zur Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/vereinfachte_uebermittlung_bei_geldforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:16 von 127.0.0.1