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verfahrensrecht:verbotsumfang_der_unterlassungsverfuegung

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Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung

Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat.1)

Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.2)

Die Reichweite eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln.3)

Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos
2)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.V.a. BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 37 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 365; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 5
4)
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 165 Tz. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II
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