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verfahrensrecht:veraeusserung_und_hinterlegung_des_erloeses

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Veräußerung und Hinterlegung des Erlöses

§ 885 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen veräußert und den Erlös hinterlegt, wenn der Schuldner die Sachen nicht rechtzeitig abfordert oder die Kosten nicht zahlt.

§ 885 (4) ZPO

Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

siehe auch

§ 885 ZPO → Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/veraeusserung_und_hinterlegung_des_erloeses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:52 von 127.0.0.1