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verfahrensrecht:urteil_auf_vornahme_einer_handlung

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Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen, wenn er eine gerichtlich angeordnete Handlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vornimmt.

§ 510b ZPO

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile, einschließlich der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Einlegung der Berufung.

verfahrensrecht/urteil_auf_vornahme_einer_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:08 von 127.0.0.1