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verfahrensrecht:urkundsbeamte

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Urkundsbeamte

§ 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften des betreffenden Titels auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden sind und die Entscheidung durch das Gericht erfolgt, bei dem er angestellt ist.

§ 49 ZPO

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Verfahren
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für die Durchführung von Zivilprozessen maßgeblich sind, einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrensleitung, die Verfahrensbeteiligten und die gerichtlichen Entscheidungen.

verfahrensrecht/urkundsbeamte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:21 von 127.0.0.1