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verfahrensrecht:unzulaessigkeit_der_anfechtung_ohne_hauptsachenrechtsmittel

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Unzulässigkeit der Anfechtung ohne Hauptsachenrechtsmittel

§ 99 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§ 99 (1) ZPO

Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

siehe auch

§ 99 ZPO → Anfechtung von Kostenentscheidungen
Regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache.

verfahrensrecht/unzulaessigkeit_der_anfechtung_ohne_hauptsachenrechtsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1