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verfahrensrecht:unvollstaendiges_verhandeln

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Unvollständiges Verhandeln

§ 334 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Vorschriften des Titels nicht anzuwenden sind, wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt.

§ 334 ZPO

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Versäumnisurteils, das erlassen wird, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt.

verfahrensrecht/unvollstaendiges_verhandeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:41 von 127.0.0.1