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verfahrensrecht:untersuchungen_zur_feststellung_der_abstammung

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Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

§ 372a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.

§ 372a (1) ZPO → Duldung von Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung
Legt fest, dass jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, dulden muss, es sei denn, die Untersuchung ist unzumutbar.

§ 372a (2) ZPO → Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung
Bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können, einschließlich zwangsweiser Vorführung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 8 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Verpflichtungen zur Duldung von Untersuchungen und der Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung.

verfahrensrecht/untersuchungen_zur_feststellung_der_abstammung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:51 von 127.0.0.1