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verfahrensrecht:unterschrift_der_richter_bei_verhinderung

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Unterschrift der Richter bei Verhinderung

§ 315 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist und das Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist.

§ 315 (1) ZPO

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

siehe auch

§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Anforderungen an die Unterschrift der Richter bei Urteilen und die Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

verfahrensrecht/unterschrift_der_richter_bei_verhinderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1