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§ 245 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens, wenn die Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses aufhört.
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
§ 245 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens, wenn die Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses aufhört.
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Unterbrechung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Umstände, unter denen ein Verfahren unterbrochen wird, einschließlich der Unterbrechung durch den Tod einer Partei, den Verlust des Anwalts oder durch außergewöhnliche Ereignisse wie Krieg.
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