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Unterbrochen (§ 239 ZPO) wird das Verfahren kraft Gesetz.
Beispielsweise durch Tod oder Insolvenz (§ 240 ZPO) einer Partei .
Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder Insolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können.1)
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