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§ 713 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen nicht ergehen sollen, wenn die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht vorliegen.
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Schutzmaßnahmen für den Schuldner und der Anforderungen an die Sicherheitsleistung.
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