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§ 850a der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die Arten von Bezügen auf, die unpfändbar sind, um sicherzustellen, dass bestimmte Einkünfte des Schuldners geschützt bleiben.
§ 850a (1) ZPO → Unpfändbare Mehrarbeitsvergütung
Zur Hälfte unpfändbar sind die für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens.
§ 850a (2) ZPO → Unpfändbare Urlaubs- und Sonderzuwendungen
Unpfändbar sind Bezüge für die Dauer eines Urlaubs, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
§ 850a (3) ZPO → Unpfändbare Aufwandsentschädigungen und Zulagen
Unpfändbar sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
§ 850a (4) ZPO → Unpfändbare Weihnachtsvergütungen
Unpfändbar sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Betrages, der sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt.
§ 850a (5) ZPO → Unpfändbare Geburts- und Heiratsbeihilfen
Unpfändbar sind Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer Ansprüche betrieben wird.
§ 850a (6) ZPO → Unpfändbare Erziehungs- und Studienbeihilfen
Unpfändbar sind Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
§ 850a (7) ZPO → Unpfändbare Sterbe- und Gnadenbezüge
Unpfändbar sind Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
§ 850a (8) ZPO → Unpfändbare Blindenzulagen
Unpfändbar sind Blindenzulagen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz bestimmter Einkünfte vor der Pfändung, um sicherzustellen, dass Schuldner trotz Vollstreckungsmaßnahmen ein Existenzminimum behalten können.
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