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§ 393 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die uneidliche Vernehmung von Personen, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen.
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Beeidigung, Vernehmung und Rechte der Parteien.
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