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verfahrensrecht:unberuehrtheit_sonstiger_gesetzlicher_vorschriften

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Unberührtheit sonstiger gesetzlicher Vorschriften

§ 850i (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben.

§ 850i (3) ZPO

Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

siehe auch

§ 850i ZPO → Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten.

verfahrensrecht/unberuehrtheit_sonstiger_gesetzlicher_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:38 von 127.0.0.1