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§ 268 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine Änderung der Klage nicht vorliege oder ob die Änderung zuzulassen sei, nicht stattfindet.
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die im ersten Rechtszug bis zur Urteilsverkündung getroffen werden, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.
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