Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:unanfechtbarkeit_der_entscheidung

finanzcheck24.de

Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 268 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine Änderung der Klage nicht vorliege oder ob die Änderung zuzulassen sei, nicht stattfindet.

§ 268 ZPO

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die im ersten Rechtszug bis zur Urteilsverkündung getroffen werden, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/unanfechtbarkeit_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:59 von 127.0.0.1