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verfahrensrecht:unanfechtbarkeit_der_ablehnung_nach_lage_der_akten

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Unanfechtbarkeit der Ablehnung nach Lage der Akten

§ 336 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist.

§ 336 (2) ZPO

Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 336 ZPO → Rechtsmittel bei Zurückweisung
Regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.

verfahrensrecht/unanfechtbarkeit_der_ablehnung_nach_lage_der_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:42 von 127.0.0.1