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verfahrensrecht:unabdingbare_verfahrensvorschriften

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Unabdingbare Verfahrensvorschriften

§ 295 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausnahme vom Ausschluss der Rüge bei unabdingbaren Verfahrensvorschriften.

§ 295 (2) ZPO

Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

siehe auch

§ 295 ZPO → Verfahrensrügen
Behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.

verfahrensrecht/unabdingbare_verfahrensvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:07 von 127.0.0.1