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§ 1026 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Gericht in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden darf, soweit dieses Buch es vorsieht.
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit und des Umfangs gerichtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.
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