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§ 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umfang der Prozessvollmacht und beschreibt, welche Handlungen durch die Vollmacht abgedeckt sind.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozesskosten
Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostenlast bei unterschiedlichen Prozessausgängen und besonderen Verfahrenssituationen.
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