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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:umfang_der_prozessvollmacht

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Umfang der Prozessvollmacht

§ 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umfang der Prozessvollmacht und beschreibt, welche Handlungen durch die Vollmacht abgedeckt sind.

§ 81 ZPO

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozesskosten
Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostenlast bei unterschiedlichen Prozessausgängen und besonderen Verfahrenssituationen.

verfahrensrecht/umfang_der_prozessvollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:29 von 127.0.0.1