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§ 52 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Person insoweit prozessfähig ist, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteien
Regelt die prozessualen Rechte und Pflichten der Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, Vertretung und der Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.
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