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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:umfang_der_prozessfaehigkeit

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Umfang der Prozessfähigkeit

§ 52 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Person insoweit prozessfähig ist, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

§ 52 ZPO

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteien
Regelt die prozessualen Rechte und Pflichten der Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, Vertretung und der Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.

verfahrensrecht/umfang_der_prozessfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:22 von 127.0.0.1