Anzeigen:
§ 837a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, und die Bedingungen, unter denen diese Überweisung erfolgt.
§ 837a (1) ZPO → Überweisung zur Einziehung und Eintragung im Schiffsregister
Beschreibt, dass zur Überweisung einer gepfändeten Forderung die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger genügt, während zur Überweisung an Zahlungs statt eine Eintragung im Schiffsregister erforderlich ist.
§ 837a (2) ZPO → Ausnahmen bei bestimmten Forderungen
Erläutert die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
§ 837a (3) ZPO → Anwendung des § 837 Abs. 3 bei Höchstbetrags-Schiffshypotheken
Regelt, dass bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag die Vorschriften des § 837 Abs. 3 entsprechend gelten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Schiffshypothekenforderungen
Regelt die Verfahren und Bedingungen zur Zwangsvollstreckung in Forderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, einschließlich der Überweisung und Eintragung im Schiffsregister.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de