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verfahrensrecht:uebertragung_nicht_verbrauchter_pfaendungsfreier_betraege

finanzcheck24.de

Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge

§ 899 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Übertragung nicht verbrauchter pfändungsfreier Beträge in die folgenden drei Kalendermonate.

§ 899 (2) ZPO

Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

siehe auch

§ 899 ZPO → Übertragung
Regelt die Bestimmungen über den pfändungsfreien Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto und die Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Beträge.

verfahrensrecht/uebertragung_nicht_verbrauchter_pfaendungsfreier_betraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:56 von 127.0.0.1