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§ 959 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Ermächtigung zur Zuweisung von Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.
§ 959 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Ermächtigung der Landesregierungen, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Rechtsverordnung zuzuweisen.
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