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verfahrensrecht:uebersetzung_oder_transliteration

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Übersetzung oder Transliteration

§ 1113 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen oder Transliteration, die nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erforderlich sind.

§ 1113 ZPO

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Titel 2 → Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ergangenen Titeln, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und die Rolle der deutschen Gerichte.

verfahrensrecht/uebersetzung_oder_transliteration.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:40 von 127.0.0.1