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verfahrensrecht:uebersetzung

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Übersetzung

§ 1083 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen hat, wenn dies nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erforderlich ist. Diese Übersetzung muss von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person beglaubigt werden.

§ 1083 ZPO

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 2 → Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung von in anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigten Titeln in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte.

Übersetzung

§ 1094 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erforderlich sind.

§ 1094 ZPO

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Titel 4 → Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Europäischen Zahlungsbefehlen in Deutschland, einschließlich der Anforderungen an Übersetzungen und Vollstreckungsklauseln.

Übersetzung

§ 1108 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an Übersetzungen, die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorzulegen sind.

§ 1108 ZPO

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Regelt die besonderen Verfahren und Anforderungen bei der Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen, insbesondere in Bezug auf Übersetzungen und die Zuständigkeit der Gerichte.

verfahrensrecht/uebersetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:39 von 127.0.0.1