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verfahrensrecht:uebermittlung_des_urteils_an_die_geschaeftsstelle

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Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle

§ 315 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist und das Verfahren zur Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle nach der Verkündung.

§ 315 (2) ZPO

Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

siehe auch

§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Anforderungen an die Unterschrift der Richter bei Urteilen und die Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

verfahrensrecht/uebermittlung_des_urteils_an_die_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1