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verfahrensrecht:teilnahme_des_sachverstaendigen_an_der_muendlichen_verhandlung

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Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung

§ 1049 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung nach Erstattung seines Gutachtens.

§ 1049 (2) ZPO

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

siehe auch

§ 1049 ZPO → Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Regelt die Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht und deren Rolle im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/teilnahme_des_sachverstaendigen_an_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:21 von 127.0.0.1